
Alles über Sicherheit bei Geländern
Von SIA 358 über Kindersicherheit bis Glasgeländer: Alle Normen und Vorschriften für dein Geländerprojekt.
Schütze dich und andere mit deinem Geländer
Sicherheit im Eigenheim und in öffentlichen Gebäuden ist wichtig. Ein Geländer schützt nicht nur vor eigenen Stürzen, sondern auch vor Forderungen Dritter.
Stell dir vor, es sind Nachbarkinder oder – im extremsten Fall – sogar Einbrecher betroffen. Für Letztere möchte wohl kein Eigentümer die Genesungskosten tragen müssen.
Die bfu hat die wichtigsten Richtlinien übersichtlich in ihrer Fachbroschüre «Geländer und Brüstungen» zusammengetragen. Das kurze Video der bfu gibt einen guten Überblick:
Ab wann ist ein Geländer Pflicht?
Jede bei Normalbenutzung begehbare Fläche mit Absturzgefahr muss gesichert sein. Gemäss SIA 358 ist ab 100 cm Absturzhöhe ein Schutzelement erforderlich.
Im Industriebereich (SUVA) gilt bereits ab 50 cm eine Schutzpflicht. Falls Kinder ausgeschlossen werden können, gelten rudimentärere Anforderungen – sobald Kinder möglich sind, greifen die strengeren Wohnbau-Normen.
Relevante Normen im Überblick
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| SIA 358 | Geländer und Brüstungen – Geometrie und Anforderungen |
| SIA 261 | Einwirkungen auf Tragwerke – Statik und Lasten |
| SIA 2057 | Sicherheit mit Glas |
| bfu | Beratungsstelle für Unfallverhütung – Empfehlungen |
| SUVA | Arbeitssicherheit (Industrie und Gewerbe) |
| Metaltec Suisse TR001 | Bemessung von Geländern |



Wie hoch muss ein Geländer in der Schweiz sein?
Gemessen von der begehbaren Fläche aus muss ein Geländer mindestens 100 cm hoch sein. Bei grossen Absturzhöhen kommen weitere Faktoren dazu:
Bis 12 m Absturzhöhe: mindestens 100 cm
Ab 12 m Absturzhöhe: mindestens 110 cm (bfu-Empfehlung)
Hochhäuser: mindestens 120 cm empfohlen
Arbeitsschutzgeländer (SUVA): mindestens 110 cm
Alle unsere Geländer haben eine Höhe von über 100 cm und sind damit bis 12 m Absturzhöhe zulässig.
Ab wo wird die Höhe gemessen?
Die Höhe wird von der höchsten begehbaren Fläche aus gemessen. Als begehbar gilt eine Fläche, wenn sie weniger als 65 cm über der massgebenden Fläche liegt und man darauf ohne besondere Anstrengungen stehen kann. Auftrittsflächen mit mehr als 12 cm Tiefe gelten als begehbar.
Schmale Sockel oder Mauerkronen, die nur mit Festhalten besteigbar sind, gelten als besteigbar – hier gelten andere Messregeln.
Abstände und Öffnungen bei Geländern
Je nach Geländertyp gelten verschiedene Maximalabstände – damit kein Kinderkopf hindurchpasst und das Geländer nicht bekletterbar ist.

Staketengeländer
Abstand bis 75 cm Höhe: max. 12 cm. Keine Kugel grösser als 12 cm darf hindurchpassen.

Füllungen / Glasgeländer
Öffnungen in Füllungen (z.B. Lochblech): max. 5 cm. Verhindert das Klettern von Kindern.

Maschendraht
Maximale Maschenweite: 4 cm. Keine Kugel grösser als 4 cm darf hindurchpassen.
Kindersicherheit – nicht bekletterbar
Sobald Kinder anwesend sein könnten (Wohnbauten, Kindergärten, Schulen, Gaststätten, Einkaufszentren), darf ein Geländer nicht bekletterbar sein.
Keine horizontalen Traversen, Drähte oder Balken
Keine nach innen versetzten Handläufe (bekletterbar)
Keine Horizontalseile aus Edelstahl in Wohnbauten
Staketenabstand max. 12 cm (kein Kinderkopf hindurch)
Alle Xpress-Staketengeländer sind kindersicher: Staketenabstand 118 mm, keine querverlaufenden Elemente.


Statik – wie viel muss ein Geländer aushalten?
Gemäss SIA 261 und SN 640 wirken Kräfte horizontal auf das Geländer, maximal auf 120 cm Höhe:
| Nutzung | Gebrauchslast | Traglast |
|---|---|---|
| Wohn-, Büro-, Verkaufsflächen | 80 kg/m | 120 kg/m |
| Versammlungsflächen | 160 kg/m | – |
| Menschengedränge möglich | 300 kg/m | – |
| Lager-, Fabrikations-, Parkflächen | 80 kg/m | – |
| Brücken (ohne Gedränge) | 160 kg/m | – |
Unsere Geländer sind auf 120 kg/m Traglast ausgelegt und erfüllen damit die Anforderungen für Wohn-, Büro- und Verkaufsflächen.
Glasgeländer – besondere Vorschriften
Bei Glasgeländern gelten zusätzliche Sicherheitsanforderungen gemäss SIA 2057 und den SIGaB-Richtlinien:
Nur Verbundsicherheitsglas (VSG) zulässig – ESG (Einscheibenglas) allein genügt nicht
VSG bleibt bei Bruch im Rahmen – verhindert Absturz durch Glasscherben
Mindestdicke abhängig von Einspanntiefe und Pfostenabstand
Glasdicke mindestens VSG 12.76 mm (Classic) bzw. VSG 12-2 (Pure)
Nachweis durch statische Berechnung erforderlich
Industriegeländer – SUVA-Vorschriften
Am Arbeitsplatz gelten die SUVA-Richtlinien (Merkblatt 44006.d). Sie sind strenger als die zivilen Normen:
Geländerpflicht ab 50 cm Absturzhöhe (statt 100 cm im Wohnbau)
Mindesthöhe 110 cm (statt 100 cm)
Knieleiste in 50 cm Höhe obligatorisch
Fussleiste von mindestens 10 cm
Traglast 120 kg/m (SIA 261 Kat. E)
Haftung – Art. 58 OR
Gemäss Art. 58 OR haftet der Eigentümer für Schäden, die durch mangelhafte Unterhaltung oder fehlerhafte Anlage entstehen. Ein nicht normkonformes Geländer kann im Schadensfall zu erheblichen Haftungsfolgen führen – auch gegenüber unbefugten Dritten wie Einbrechern oder spielenden Kindern aus der Nachbarschaft.
Fazit: Ein normkonformes Geländer schützt nicht nur vor Stürzen, sondern auch vor rechtlichen Konsequenzen.
Häufige Fragen zu Geländer-Vorschriften
Gemäss SIA 358 ab 100 cm Absturzhöhe. Im Industriebereich (SUVA) bereits ab 50 cm.
Mindestens 100 cm, gemessen von der begehbaren Fläche. Ab 12 m Absturzhöhe empfiehlt die bfu 110 cm. Bei Arbeitsschutzgeländern mindestens 110 cm.
Bis 75 cm Höhe maximal 12 cm zwischen den Staketen. Bei Füllungen (Lochblech) max. 5 cm Öffnung, bei Maschendraht max. 4 cm Maschenweite.
Nein – horizontale Traversen, Drähte oder Balken sind bekletterbar und daher in Wohnbauten nicht zulässig. Auch nach innen versetzte Handläufe sind verboten.
Gemäss SIA 261 mindestens 80 kg/m Gebrauchslast und 120 kg/m Traglast für Wohnbauten. Alle unsere Geländer sind auf 120 kg/m ausgelegt.
Nur Verbundsicherheitsglas (VSG) ist zulässig. ESG allein reicht nicht. VSG bleibt bei Bruch im Rahmen und verhindert den Absturz durch Scherben.
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